Die Bundesregierung hat in einer vorläufigen Stellungnahme geantwortet. Sie schreibt z.B.:
... Das „Peer-to-Peer-Lending“ kann eine sinnvolle Ergänzung zum „professionellen“ Bankgeschäft darstellen, die dem Bedürfnis nach einer individualisierten Geldanlage bzw. Kreditaufnahme Rechnung trägt und Personen mit erschwertem Zugang zu Bankfinanzierungen die Kapitalaufnahme erleichtert. ...
... Der „Peer-to-Peer-Lending“-Sektor steht nach geltendem Recht in Deutschland unter staatlicher Aufsicht, sofern im konkreten Einzelfall der Anwendungsbereich der Gewerbeordnung oder des Kreditwesengesetzes (KWG) eröffnet ist.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehen wird nach Maßgabe der Gewerbeordnung beaufsichtigt und bedarf einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist das Vorliegen der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden. ...
Derzeit sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit, die staatliche Aufsicht über das bestehende Maß hinaus auszudehnen. ...
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